Eine vom Gast vorgenommene und vom Vermieter akzeptierte Ferienwohnungsanmietung begründet ein Vertragsverhältnis, den Gastaufnahmevertrag. Wie alle Verträge kann auch der Gastaufnahmevertrag nur mit Einverständnis beider Parteien gelöst werden. Im Einzelnen ergeben sich aus ihm folgende Rechte und Pflichten.
1. Der Gastaufnahmevertrag gilt als geschlossen wenn die Reservierung unserer Ferienwohnung vom Gast bestellt und von uns (als Vermieter) bestätigt wurde. Für die Bestätigung ist die schriftliche sowie in Ausnahmefällen auch die kurzfristige mündliche Form bindend. Der Gastaufnahmevertrag verpflichtet Gast und Vermieter zur Einhaltung.
2. Der Vermieter verpflichtet sich die Ferienwohnung baldmöglichst anderweitig zur Vermietung anzubieten wenn der Gast den Vertrag nicht erfüllen kann und den geleisteten Schadensersatz ganz oder teilweise zurückzuzahlen.
3. Wenn der Gast vor Beginn des Aufenthalts vom Vertrag zurücktritt oder später an- bzw. eher abreist als vereinbart, so ist er verpflichtet, dem Vermieter für die Tage, an denen er die reservierte Ferienwohnung nicht in Anspruch nimmt, den vereinbarten Mietpreis abzüglich der ersparten Eigenkosten von 5%, also 95% vom Mietpreis zu zahlen.
4. An und Abreisetag gelten als ein Miettag. Am Anreisetag steht dem Gast die bestellte Ferienwohnung ab 17 Uhr zur Verfügung. Am Abreisetag muss der Gast die Ferienwohnung bis 10 Uhr verlassen, um dem Vermieter Gelegenheit zu geben, die Wohnung für den nachfolgenden Gast wieder herzurichten.
„Hinweis zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur
Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.”